Im Hauptvordruck ist die Lage des Grundstücks einzutragen. Die Lage ergibt sich auch aus dem Informationsschreiben der Finanzverwaltung und umfasst die Straße, Hausnummer, ggf. einen Hausnummerzusatz, die Postleitzahl und den Ort. Hat das Grundstück keine Adresse, sind der Gemarkungsname, das Grundbuchblatt, die Flur sowie der Flurstückszähler und –nenner anzugeben. Besteht das Grundstück aus mehreren Flurstücken, ist das Flurstück anzugeben, das die wirtschaftliche Einheit am meisten prägt (z. B. Flurstück mit der größten Fläche).

Außerdem ist eine entsprechende Angabe zu machen, wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über den Bereich mehrerer hebeberechtiger Gemeinden erstreckt.

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