Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Ist der Flughafen der arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort eines angestellten Piloten bzw. einer angestellten Flugbegleiterin, sind die Fahrten zu diesen Flughafen im Wege der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Flughafen als betriebliche Einrichtung um eine solche des Arbeitgebers handelt.
Sachverhalt
Streitig war, ob die Kosten aus von den Steuerpflichtigen durchgeführten Fahrten von der Wohnung zum Flughafen im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen oder im Wege der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Beide Ehegatten waren als Pilot (Ehemann) bzw. Flugbegleiterin (Ehefrau) nichtselbstständig tätig. Beide gingen ihrer Tätigkeit von einem Flughafen als "Home base" aus nach, den sie regelmäßig von ihrer Wohnung aufsuchten.
In beiden Fällen war arbeitsvertraglich der Flughafen jeweils als Einsatzort bezeichnet. Ausweislich der vorgelegten Flugstunden-Übersichten begannen und endeten die Einsätze des Ehemanns - wenn auch nicht an jedem Arbeitstag - in der Regel an diesem Flughafen. Die Einsätze der Ehefrau begannen ebenfalls in der Regel am Flughafen. Streitig war nun, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen nach Reisekostengrundsätzen (so die Steuerpflichtigen) oder lediglich in Höhe der Entfernungspauschale (so das Finanzamt) zu berücksichtigen sind.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch kam auch das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden konnten. Der Flughafen war als ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen und gleichzeitig erste Tätigkeitsstätte der Steuerpflichtigen, da sie dem Flughafen arbeitsvertraglich zugeordnet waren. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist allein entscheidend, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen hatte, unabhängig davon, ob er gesetzlich zur Zuweisung eines Arbeitsortes verpflichtet war oder nicht. Die Zuordnung war auch dauerhaft, weil in den vorgelegten Arbeitsverträgen keine Befristung für die Zuweisung des Flughafens vorgesehen wurde. Der arbeitsvertragliche Vorbehalt der Arbeitgeber, die Steuerpflichtigen jederzeit an einem anderen Ort einsetzen zu können, änderte daran nichts.
Zu der Frage, in welchem Umfang der Arbeitnehmer an der ihm vom Arbeitgeber zugeordneten Tätigkeitsstätte tätig werden muss, um sie als erste Tätigkeitsstätte ansehen zu können, genügt es nach Auffassung des Finanzgerichts, dass der Arbeitnehmer an der Einrichtung erscheint und überhaupt tätig wird. Hierzu reicht bereits ein geringer Umfang der Tätigkeit, wie z. B. im Streitfall die Anwesenheit der Steuerpflichtigen jeweils vor und nach jedem Streckeneinsatz. Außerdem fanden im Streitfall am Flughafen Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsüberprüfungen, Bereitschaftsdienste und das Simulatortraining statt.
Hinweis
Die Anforderungen, die an eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG zu stellen sind, sind bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Fiananzgericht hat deshalb die Revision zugelassen hat, die auch eingelegt wurde und unter dem Az. VI R 17/17 beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Darüber hinaus sind unter den Az. VI R 40/16 und VI R 6/17 weitere Revisionsverfahren zu diesem Themenkomplex anhängig.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 23.02.2017, 1 K 1824/15