Tz. 263

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Schließt eine Kap-Ges mit einem minderjährigen Kind eines beherrschenden Gesellschafters einen Vertrag (zB einen Miet-, Pacht- oder Darlehensvertrag), sind die Voraussetzungen des Rückwirkungsverbots zu beachten. Bei Verträgen mit minderjährigen Kindern sind die besonderen Vorgaben des Zivilrechts zu erfüllen.

Insbes muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der das Kind bei Vertragsabschluss vertritt. UU sind auch Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts einzuholen.

Nähere Einzelheiten s H 4.8 (Minderjährige Kinder) EStH und die dort zitierte Rspr.

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