Im Jahr 2007 entschied der EuGH, dass ein Büro, das nur Hilfstätigkeiten ausführte, keine feste Niederlassung sein könne.[46] Hier ist allerdings bei der Interpretation Vorsicht geboten: das Vorabentscheidungsersuchen betraf das Vergütungsverfahren. Und beide Richtlinien zur Vorsteuervergütung fordern, dass eine feste Niederlassung, damit sie die Vergütung zugunsten der Veranlagung ausschließt, Umsätze bewirkt.[47]
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