Im Jahr 2007 entschied der EuGH, dass ein Büro, das nur Hilfstätigkeiten ausführte, keine feste Niederlassung sein könne.[46] Hier ist allerdings bei der Interpretation Vorsicht geboten: das Vorabentscheidungsersuchen betraf das Vergütungsverfahren. Und beide Richtlinien zur Vorsteuervergütung fordern, dass eine feste Niederlassung, damit sie die Vergütung zugunsten der Veranlagung ausschließt, Umsätze bewirkt.[47]

[46] Vgl. EuGH, Urt. v. 28.6.2007 – C-73/06 – "Planzer Luxembourg Sarl", Slg. 2007, I-5655 = UR 2007, 654.

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