Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG): Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl. I 2022, 1838) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG neu gefasst. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet. Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31.12.2022 ausgeführten Übertragungen von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.

Die Verwaltung ergänzt dies nun im UStAE (BMF v. 5.9.2023 – III C 3 - S 7279/20/10004 :003, BStBl. I 2023, 1655 = UR 2023, 774).

Zudem werden Anwendungsregelungen zu folgenden Sachverhalten geregelt:

  • Schlussrechnung über nach dem 31.12.2022 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1.1.2023;
  • Berichtigung einer vor dem 1.1.2023 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2022 erfolgt;
  • Abrechnungen nach dem 31.12.2022 über Leistungen, die vor dem 1.1.2023 erbracht worden sind;
  • Berichtigung nach dem 31.12.2022 einer vor dem 1.1.2023 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen.

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