Zurückgezahlte Erstattungszinsen i.S.d. § 233a Abs. 1 AO als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer i.S.d. § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 S. 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen (BFH v. 1.8.2023 – VIII R 8/21). EStB 2023, 423 (in dieser Ausgabe)
Kein Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis der Zinsen auf einem Bonuskonto Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf den Bonus nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, er erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig wird und über ihn nur i.V.m. dem Bausparguthaben verfügt werden kann (BFH v. 15.11.2022 – VIII R 18/20). EStB 2023, 128
Inkongruente Vorabgewinnausschüttung – steuerliche Anerkennung? Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen (entgegen BMF v. 17.12.2013 – IV C 2 - S 2750-a/11/10001 – DOK 2013/1143118, BStBl. I 2014, 63 = GmbH-StB 2014, 44 [Görden]) (BFH v. 28.9.2022 – VIII R 20/20). EStB 2023, 5
Ausschluss des gesonderten Steuertarifs nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) EStG bei Rückzahlung einer Kapitalforderung durch Aufrechnung – Neuregelung und Übergangsregelungen beachten! Eine Rückzahlung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet. Der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst. Dass der Gesetzgeber mit dem JStG 2020 in § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) eine abweichende Regelung getroffen hat, hat insoweit keine Auswirkungen. Zu beachten sind die Übergangsregelungen gem. § 52 Abs. 33b EStG für Kapitalforderungen und die Besonderheiten ab dem VZ 2024 (BFH v. 30.11.2022 – VIII R 27/19). EStB 2023, 97
Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen/-verlusten beim Bondstripping (I) Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b EStG (Ausschluss des ESt-Sondertarifs) in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung gelangte auch dann zur Anwendung, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung (Verkauf von Anleihemänteln) an eine Kapitalgesellschaft, an der der Veräußerer zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht (BFH v. 30.11.2022 – VIII R 30/20). EStB 2023, 215
Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen/-verlusten beim Bondstripping (II) Bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 S. 4 und 5, Abs. 4 S. 8 und 9 EStG (Neuregelung durch das Investmentsteuerreformgesetz) können beim Bondstripping von privat gehaltenen Bundesanleihen die Anschaffungskosten ausschließlich den Zinsscheinen zugeordnet werden (BFH v. 30.11.2022 – VIII R 15/19). EStB 2023, 217
Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist. Die Veräußerung des Dividendenanspruchs ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO, da diese in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vom Gesetzgeber geregelt ist (BFH v. 15.11.2022 – VIII R 21/19). EStB 2023, 131
Berücksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft nach § 20 Abs. 2 EStG Der BFH hat entschieden, dass zwar bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften nach § 20 EStG grundsätzlich jede Kapitalanlage getrennt beurteilt wird – dies gilt indes nicht bei Stehenlassen einer Gesellschafterbürgschaft. Hier hat eine Gesamtbetrachtung von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung zu erfolgen, so dass die Einkünfteerzielungsabsicht nur fehlt, wenn die Erzielung von positiven Einkünften (Wertsteigerungen und Ausschüttungen einbezogen) ausscheidet. Streitig war, ob der Ausfall der Bürgschaftsregressforderungen nach § 17 Abs. 1, Abs. 4 oder nach § 20 Abs. 2 EStG steuerbar ist. Beträgt der gemeine Wert der Regressforderung des Bürgen zum Zeitpunkt des Stehenlassens der Gesellschafterbürgschaft 0 EUR, so steht die Subsidiaritätsregelung des § 20 Abs. 8 EStG der Berücksichtigung der Forderung mit i...

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