FinMin Hamburg, 3.9.2014, S 2177 - 2012/001 - 52

Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für die Bewertung von Privatentnahmen bei Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Danach werden die Kosten für das Batteriesystem pauschal aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme herausgerechnet.

Die Neuregelungen sind ab dem 1.1.2013 anzuwenden für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vor dem 1.1.2023 angeschafft, geleast oder zur Nutzung überlassen werden.

Hintergrund: Die Besteuerung des Vorteils der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge bemisst sich grundsätzlich anhand des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung (1-Prozent-Regelung). Elektrofahrzeuge sind teurer als Kraftfahrzeuge mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor. Damit die Anwendung der 1%-Regelung bei Elektroautos nicht zu höheren Nutzungsentnahmen/geldwerten Vorteilen führt als bei vergleichbaren konventionellen Fahrzeugen, wird der Bruttolistenneupreis des Elektrofahrzeuges um einen typisierten Wert für das (teure) Batteriesystem gemindert.

Mit BMF-Schreiben vom 5.6.2014 werden weitere Einzelheiten zur Anwendung der Neuregelung (mit Beispielen) dargelegt, insbesondere:

  • Definition der Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
  • Benötigte Angaben in der Zulassungsbescheinigung zur Identifizierung eines solchen Fahrzeugs (Codierungen)
  • Bestimmung der Höhe des pauschalen Abschlags pro Kilowattstunde (kWh-Wert) der Batteriekapazität (kann der Zulassungsbescheinigung entnommen werden) und dem Anschaffungsjahr bei Neufahrzeugen, bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung (s. Tabelle in Rz. 3 des BMF-Schreibens)
  • Begrenzung des pauschalen Abschlags auf einen Höchstbetrag (s. Tabelle in Rz. 3 des BMF-Schreibens)
  • Kein pauschaler Abzug bei gesondertem Entgelt für die Überlassung des Batteriesystems
  • Bei Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungsanteils (Fahrtenbuchmethode) ist die AfA-Bemessungsgrundlage um den pauschalen Abschlag für das Batteriesystem zu kürzen. Ein gesondertes Entgelt für das Batteriesystem darf nicht in die Gesamtkosten einfließen.
  • In Leasing-Fällen Aufteilung der Leasingrate auf Fahrzeug und Batterie und Minderung der Gesamtkosten um den auf das Batteriesystem entfallenden Anteil.

Zusammengefasst wird der Nutzungswert für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge in den nächsten 10 Jahren wie folgt steuerlich begünstigt:

  • Ermäßigung des Bruttolistenpreises um 500 Euro pro Kilowattstunde Batteriekapazität, maximal 10.000 Euro, für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge, also auch für bereits im Betriebsvermögen vorhandene Fahrzeuge.
  • Minderung der 500 Euro um jährlich 50 Euro für jedes Jahr der Anschaffung nach 2013.
  • Minderung des Höchstbetrages von 10.000 Euro um jährlich 500 Euro für jedes Jahr der Anschaffung nach 2013.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

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