Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben fasst Abschn. 4.18.1 UStAE neu.

§ 4 Nr. 18 UStG wurde zum 1.1.2020[1] neu gefasst. Während bisher im Mittelpunkt der Umsetzung in Abschn. 4.18.1 UStAE die "Wohlfahrtseinrichtungen" standen, ist die Begünstigungsregelung jetzt auf die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen ausgerichtet.

Hinweis

Die Anpassung in § 4 Nr. 18 UStG war aus unionsrechtlichen Gründen notwendig und auf Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderer Einrichtungen ausgerichtet, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben.

Den Änderungen im UStAE stellt die Finanzverwaltung 3 in diesen Bereich fallende Ergebnisse aus der BFH-Rechtsprechung voran, die in den UStAE eingearbeitet worden sind:

  • Für die im Rahmen eines Menüservices erbrachten Leistungen gilt die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht.[2]
  • Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gem. § 11 Abs. 1 JFDG[3] zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet werden, sind diese Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.[4]
  • Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH für Länder und Kommunen kann nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sein. Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.[5]

In Abschn. 4.18.1 UStAE definiert die Finanzverwaltung die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Darunter fallen zum einen die Leistungen, die unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, aber zum anderen auch die nicht unmittelbar an diese Personen ausgeführten Leistungen, die aber für die Umsätze im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlich sind.

Hinweis

Eine Vertragsbeziehung zu der hilfsbedürftigen Person muss für die Anwendung der Steuerbefreiung nicht bestehen.

In Abschn. 4.18.1 Abs. 2 UStAE werden in einer nicht abschließenden Aufzählung die begünstigten Leistungen aufgenommen:

  • Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit (Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren, der Tafeln, von Frauenhäusern nach § 36a SGB II, der Bahnhofsmission, der Mitternachtsmission oder die Beratung und Hilfe für Obdachlose und Wohnungslose);
  • Beratungsleistungen für Angehörige von drogen- oder alkoholabhängigen Menschen;
  • Fragen zu Mütterkuren, Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren;
  • Beratungsstellen für Ehe- und Lebensfragen;
  • Beratung und Hilfe für Haftentlassene;
  • Beratung und Hilfe für Prostituierte;
  • Leistungen i. Z. m. Migration von Menschen (Beratung von Migranten, Asylbewerbern, Aussiedlern oder Flüchtlingen; in Erstaufnahmeeinrichtungen auch die Verpflegung der Flüchtlinge).

Nach Abschn. 4.18.1 Abs. 3 UStAE fallen auch die Leistungen unter die Steuerbefreiung, die aufgrund von Verträgen zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes erbracht werden, sofern die Einsatzstellen mit den Freiwilligen Aufgaben im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit erfüllen.

Hinweis

Keine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG ist aber möglich, wenn die Freiwilligen durch die Einsatzstellen für Aufgaben in anderen Bereichen eingesetzt werden, z. B. in den Bereichen Umwelt- oder Naturschutz, Landschaftspflege, Kultur und Denkmalpflege, Sport sowie Zivil- und Katastrophenschutz.[6]

Hinweise zur Steuerfreiheit für die Beherbergung, Beköstigung von Personen, die bei den begünstigten Leistungen tätig sind, sind aus der bisherigen Regelung des Abschn. 4.18.1 Abs. 7 UStAE[7] übernommen worden.

Hinweis

Keine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG ergibt sich weiterhin, wenn es eine andere – speziellere – Regelung gibt (z. B. Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG). In diesem Fall ergibt sich die Steuerbefreiung unter den Bedingungen der spezielleren Vorschrift.[8]

Leistungen, die regelmäßig nicht speziell den hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit angeboten werden, fallen nicht unter die Steuerbefreiung; dies sind z. B. Umzugsleistungen, Rechtsberatungsleistungen oder allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen.[9]

Neben Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG auch für Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Dabei sind sämtliche Tätigkeiten desselben Unternehmers zu berücksichtigen.

Hinweis

Eine Einrichtung ohne systematische Gewinnerzielung kann jedoch auch dann vorliegen, wenn sie zwar systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, sie diese jedoch nicht als Gewinn an ihre Mitglieder ausschüttet, sondern für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet.[10]

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung passt nach ...

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