Begriff

Als Bauherrengemeinschaft bezeichnet man in erster Linie Modelle, bei denen ein Projektanbieter für ein oder mehr Gebäude, die zu errichten oder grundlegend zu renovieren sind, Geldanleger sucht, die im Wesentlichen die vorgefertigten Planungen und Verträge akzeptieren.

Dem Anleger, der sich für eine Investition in Immobilien entschieden hat, bieten die Bauherrengemeinschaften eine einfache Art der Abwicklung: Im Idealfall muss sich der Interessent praktisch um nichts kümmern, lediglich ein paar Unterschriften leisten und das vereinbarte Kapital einzahlen. Oft werden ihm daneben hohe steuerliche Vorteile versprochen. Andererseits erschrecken die Nachrichten, früher vor allem aus den neuen Bundesländern, über leer stehende Wohn- und Büroflächen, über sinkende Mieten, über Insolvenzen der Garantiegeber, über geforderte Nachschüsse und in weite Ferne rückende Renditen, wenngleich sich der Immobilienmarkt in den letzten Jahren eher in einer Boomphase befunden hat, zumindest in den Ballungsräumen. Aktuell stellt sich die Lage allerdings wieder eher ungünstiger dar.

Die einschränkenden Regelungen für die sog. Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) sollen u. a. für Bauherrengemeinschaften zielgenau dafür sorgen, dass dem Steuerpflichtigen bei höheren Verlusten (mehr als 10 % des eingesetzten Kapitals) die angestrebte Steuerstundung vorenthalten wird, ohne im Regelfall die Versteuerung nicht erzielter Einkünfte zu verlangen. Damit hat der Gesetzgeber die erzielbaren Steuerersparnisse deutlich begrenzt, zugleich aber auch die schlimmsten Auswüchse verhindert – je nach Sicht der Dinge.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die meist entscheidende Frage der Abgrenzung der sofort abziehbaren Werbungskosten gegenüber den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten auch für Bauherrengemeinschaften die allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 9 EStG. Die Verwaltung äußert sich zu Bauherrengemeinschaften im BMF, Schreiben v. 20.10.2003 (IV C 3 S – 2253a/48/03, BStBl 2003 I S. 546). Die Vorschrift zur Begrenzung unerwünschter Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) trifft auch Bauherrengemeinschaften. Umgekehrt hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass Bauherrengemeinschaften im Bereich bestimmter Sonderabschreibungen nicht gegenüber Einzelbauherren benachteiligt werden (§§ 7i Abs. 1 Satz 5, 7h Abs. 1 Satz 3 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge