Rz. 71
Die deutsche Spitzeneinheit unterliegt im Ausland regelmäßig der beschränkten Steuerpflicht. Daher erheben zahlreiche ausländische Staaten auf Einkünfte, die der deutschen Spitzeneinheit grenzüberschreitend zugehen, unterschiedliche Quellensteuern. Neben Quellensteuern auf Zinsen und Lizenzgebühren (Entgelte für die Überlassung von Fremdkapital oder immaterielles Vermögen) werden auch Quellensteuern auf grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen (Dividenden) als Entgelt aus der Überlassung von Eigenkapital erhoben.
Rz. 72
Abbildung 8 gibt einen weltweiten Überblick über die maximal erhobene nationale Quellensteuer auf Dividenden. Diese umfasst zum einen alle Länder, mit denen ein "Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen ... auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen" (im Folgenden kurz: DBA) besteht ("DBA-Staaten"); dabei handelt es sich um die nationalen Regelsätze, in Ausnahmefällen, z. B. bei nicht kooperierenden Ländern, können diese wesentlich höher liegen. Zum anderen wird für Nicht-DBA-Staaten und -Gebiete (DBA besteht nicht, wurde nicht verlängert oder ist in Verhandlung) angezeigt, ob eine Quellensteuer erhoben wird oder nicht.
Rz. 73
Es zeigt sich, dass
einige DBA-Staaten
- auf die Erhebung einer Quellensteuer ganz verzichten: Iran, Irland, Kosovo, Kuwait, Liechtenstein, Malaysia, Mauritius, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Vereinigtes Königreich, Zypern,
- eine maximale Quellensteuer von 5 bis 8 % erheben: Albanien, Argentinien, Armenien, Bulgarien, Estland, Ghana, Georgien, Griechenland, Moldau, Rumänien, Slowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vietnam,
- eine maximale Quellensteuer von 10 % erheben: Ägypten, Aserbaidschan, Bosnien Herzegowina, Ecuador, Kirgisistan, Kroatien, Mexiko, Nordmazedonien, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Türkei, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan,
- eine maximale Quellensteuer von 12 bis 13 % erheben: Belarus, Bolivien, Frankreich, Tadschikistan,
- eine maximale Quellensteuer von 15 % erheben: Algerien, Costa Rica, Elfenbeinküste, Kasachstan, Kenia, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Montenegro, Niederlande, Russland, Serbien, Simbabwe, Tschechische Republik,
- eine maximale Quellensteuer von 19 bis 22 % erheben: China, Indien, Indonesien, Island, Japan, Lettland, Mongolei, Namibia, Polen, Sambia, Südafrika, Südkorea, Spanien,
- eine maximale Quellensteuer von 25 bis 28 % erheben: Dänemark, Italien, Jamaika, Kanada, Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Portugal, Slowenien,
- eine maximale Quellensteuer von 30 % erheben: Australien, Bangladesch, Belgien, Israel, Neuseeland, Schweden, Vereinigte Staaten,
- eine maximale Quellensteuer von 34 bis 35 % erheben: Finnland, Schweiz, Venezuela,
- 48 Nicht-DBA-Staaten oder -Gebiete keine und 88 eine Quellensteuer erheben. Die Höhe der Quellensteuer muss weitgehend individuell recherchiert werden; Aruba beispielsweise erhebt eine Quellensteuer von 0 bis 10 %, Chile von 35 %, Grönland von 44 %, Panama von 5 bis 20 % und Ruanda von 15 %.
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Abb. 8 Maximal erhobene nationale Quellensteuer auf Dividenden
Rz. 74
Abweichend von den allgemeinen nationalen Quellensteuern auf Dividenden sehen DBA eine Reduktion der Quellensteuer vor. So wird die Quellensteuer von Spitzeneinheiten in der Rechtsform des Einzelkaufmanns und der (nicht haftungsbeschränkten) Personenhandelsgesellschaft regelmäßig auf 15 % gemindert; gleiches gilt auch für Streubesitz unter 25 % bei Kapitalgesellschaften als Spitzeneinheit. Abbildung 9 gibt einen weltweiten Überblick über die Quellensteuersätze der DBA-Staaten für die genannten deutschen Spitzeneinheiten; sofern der nationale Quellensteuersatz den DBA-Satz unterschreitet, ist jener angegeben.
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Abb. 9: Quellensteuer auf Dividenden einer Auslandskapitalgesellschaft bei Einzelkaufmann oder (nicht haftungsbeschränkte) Personenhandelsgesellschaft als deutsche Spitzeneinheit
Rz. 75
Handelt es sich bei der inländischen Spitzeneinheit um eine Kapitalgesellschaft, sehen DBA regelmäßig bei einer Beteiligungsquote von mindestens 25 % ("Schachtelbeteiligung") eine Reduktion der Quellensteuer auf 5 %, bei Streubesitz auf 15 % vor; letzterer Quellensteuersatz gilt auch bei Spitzeneinheiten in der Rechtsform des Einzelkaufmanns und der (nicht haftungsbeschränkten) Personenhandelsgesellschaft. Wurde von dem Quellenstaat (fälschlicherweise oder mangels notwendiger Informationen über den beschränkt Steuerpflichtigen) eine höhere Steuer erhoben, kann der (deutsche) Steuerpflichtige einen Entlastungsanspruch geltend machen.
Rz. 76
Hat die Auslandskapitalgesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat und handelt es sich bei der deutschen Spitzeneinheit um eine Kapitalgesellschaft, wird nach der Mutter-Tochter-Richtlinie ab einer über zwei Jahre gehaltenen Beteiligung von 10 % auf die Erhebung der Quellensteuer verzichtet.
Rz. 77
In Einzelfällen wird die Quellensteuer auch bei Schachtelbeteiligungen außerhalb ...