Aufwendungen wegen organisch verursachter Unfruchtbarkeit einer Frau ...: Aufwendungen einer organisch bedingten empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig – unabhängig vom Beziehungsstatus der Frau: ob alleinstehend, in nichtehelicher Beziehung lebend, verheiratet oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebend[1].

... sind insgesamt als Heilbehandlungskosten abziehbar: Die hierbei entstehenden Aufwendungen sind insgesamt – einschließlich der auf die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens entfallenden Kosten – als Heilbehandlungskosten abziehbar, d.h. es kommt keine Aufteilung in Betracht[2]. Ausnahme: Fehlt jedoch der Nachweis einer organisch verursachten Infertilität, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen[3].

Unmaßgebliche Aspekte hinsichtlich der erforderlichen Zwangsläufigkeit: Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass im Hinblick auf die erforderliche Zwangsläufigkeit nicht danach unterschieden wird, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder medizinisch erforderliche Hilfsmittel

  • der Heilung dienen oder
  • lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen.

Deshalb werden regelmäßig auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl der körperliche Mangel durch die betreffende Maßnahme nicht behoben, sondern nur "umgangen" oder kompensiert wird.

Beachten Sie: Entsprechend werden auch Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität angesehen, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird.

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