Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, i. S. d. § 1 Absatz 2 AStG einander nahestehenden Personen oder aus mindestens einer Person mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Der Begriff multinationale Unternehmensgruppe ist demnach nicht deckungsgleich mit dem Begriff Konzern.

Eine multinationale Unternehmensgruppe hat keine Firma i. S. d. §§ 17 ff. HGB, sondern jeweils nur das einzelne Unternehmen. Insbesondere um unter einer einheitlichen Bezeichnung am Markt in Erscheinung zu treten, kann innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe entschieden bzw. gestattet werden, den Namen der Unternehmensgruppe als Bestandteil der jeweils eigenen Firma zu nutzen.

Die "bloße" Namensnutzung ohne die Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten, die mit der Namensnutzung in einer multinationalen Unternehmensgruppe unmittelbar verbunden sein können, ist nach der o. g. BFH-Rechtsprechung vom 21. Januar 2016 (a. a. O.) grundsätzlich nicht entgeltfähig, sodass in grenzüberschreitenden Fällen insoweit keine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG in Betracht kommt (entsprechend Tz. 6.3.2 Schreiben betr. Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen, 23. Februar 1983, BStBl I 1983, S. 218). Dies gilt nur, wenn sich allein aus der Namensnutzung keine wirtschaftlichen Vorteile ergeben, für die nach dem Fremdvergleichsgrundsatz der die Nutzung Gestattende ein Entgelt verlangen würde und für die der Nutzende bereit wäre, ein Entgelt zu bezahlen.

Ob dem Grunde nach die Namensnutzung fremdüblich zu vergüten ist, richtet sich daher danach, ob i. S. der Denkfigur des doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein ausschließliches Recht zur Namensnutzung besteht. Kann einem fremden, dritten Unternehmen eine solche Nutzung des Namens versagt werden, stellt die Erlaubnis oder die Duldung der Namensnutzung die Nutzungsüberlassung eines immateriellen Wertes dar, sodass grundsätzlich von einer Vergütungsfähigkeit auszugehen ist. Eine tatsächliche Vergütungspflicht setzt aber voraus, dass der jeweilige Name einen Wert hat, der über Marktpreise zu realisieren ist und unter voneinander unabhängigen Dritten vergütet würde.

In vergleichbarer Weise kann innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe entschieden bzw. gestattet werden, dass die einzelnen Unternehmen der Gruppe gemeinsame Unternehmenskennzeichen i. S. d. § 5 MarkenG nutzen. Die für eine Lizenzierung des Rechts an einer Marke nach §§ 14, 4 MarkenG herangezogenen Überlegungen müssen gleichermaßen für das Recht an einem Unternehmenskennzeichen nach §§ 15, 5 MarkenG gelten. Es gilt dabei, die jeweilige nationale Rechtsordnung zu beachten.

Häufig ist eine solche grenzüberschreitende Namensnutzung mit der Nutzung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten verbunden, sodass die Höhe einer ggf. zu zahlenden Vergütung mit den Vorteilen hieraus in Zusammenhang steht.

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