Das FG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, wenn ein Einspruch am letzten Tag der der Frist durch ein Versehen aufgrund einer Verwechslung der Faxnummer an ein unzuständiges FA gesandt wird. Es gehe zu Lasten der Kläger, die die Feststellungslast dafür tragen, dass sie bzw. ihre Vertreter an der Versäumung der Einspruchsfrist kein Verschulden trifft. Der Umstand, dass der Verfasser des Einspruchsschreibens auf diesem Schreiben die falsche Faxnummer vermerkt habe, spreche dafür, dass dieser bei der Abfassung des Schreibens nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Da bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax jeglicher Fehler dazu führe, dass das Schreiben das beabsichtigte Empfangsgerät nicht erreiche, komme der Bestimmung und Kontrolle der richtigen Faxnummer eine erhebliche Bedeutung zu. Dies gelte in besonderem Maße, wenn ein fristwahrendes Schreiben erst am letzten Tag der Frist versendet werde.

In diesem Zusammenhang könnten sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass das den Einspruch erhaltende FA diesen nicht am gleichen Tag an das zuständige FA weitergeleitet habe.

Dem unzuständigen FA sei keinerlei Fehlverhalten vorzuwerfen. Auch wenn aufgrund der Adressierung des Einspruchsschreibens und der Verwendung einer Steuernummer einfach zu erkennen gewesen sei, dass es sich um einen Irrläufer handelte, könne nicht erwartet werden, dass eine Weiterleitung am gleichen Tag erfolge. Eine Behörde sei nicht verpflichtet, jedes Schriftstück noch am Eingangstag zu prüfen, zumal eine solche Prüfung aufgrund der Vielzahl eingehender Schreiben i.d.R. auch gar nicht möglich sei. Vielmehr bestehe eine Verpflichtung zur Weiterleitung von Irrläufern – wie dargestellt – nur im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs. Danach sei für Post, die erst nach dem morgendlichen Postabtrag eingeht, frühestens eine Bearbeitung am nächsten Tag zu erwarten. Die Nichtbearbeitung des Irrläufers am Eingangstag sei somit nicht schuldhaft, geschweige denn – wie für eine Wiedereinsetzung erforderlich – willkürlich oder offenkundig nachlässig gewesen.

FG Düsseldorf v. 12.2.2021 – 10 K 3009/16 F

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