Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um Entgelt für den normalen Schulbesuch – und damit um Schulgeld i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG – oder um nach § 10b EStG abziehbare Spenden handelt, ist darauf abzustellen, dass Schulgeldzahlungen sämtliche Leistungen der Eltern erfassen, die als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden. Dabei ist für die Annahme von Schulgeld nicht notwendig, dass stets eine eng formulierte Zweckbestimmung in der Satzung enthalten sein muss, dass die eingesammelten Fördergelder allein für die Finanzierung des Schulträgereigenanteils verwendet und zu diesem Zweck an die Schulträgerin abgeführt werden.

FG Münster v. 25.10.2023 – 13 K 841/21 E, EFG 2024, 199, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 27/23

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