Eine zwar rechtswidrig – aber gleichwohl wirksam – gebildete § 6b EStG-Rücklage, deren bilanzieller Ausweis Grundlage einer rechtskräftigen Veranlagung geworden ist, kann nicht nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten offenen Wirtschaftsjahres, für das die Veranlagung berichtigt oder geändert werden kann, erfolgswirksam aufgelöst werden, da sich der Bilanzierungsfehler nicht in einer Bilanzposition, sondern lediglich im Kapitalkonto auswirkt (vgl. BFH v. 8.2.2017 – X B 138/16, BFH/NV 2017, 579 = EStB 2017, 147 [Günther]; a.A. BFH v. 7.7.1992 – VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461).

FG Düsseldorf v. 3.5.2022 – 6 K 3388/16 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 25/22

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