Streitig ist der Vorsteuerabzug einer Verwaltungs-GmbH aus dem Erwerb sog. Luxusfahrzeuge.

Einer unternehmerisch – gegen eine Festgebühr sowie einen Aufwendungsersatz als geschäftsführende Komplementärin einer GmbH & Co. KG – umsatzsteuerpflichtig tätigen GmbH, die daneben hochpreisige, in ihrer Stückzahl limitierte Luxusfahrzeuge mit Weiterverkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht ankauft, steht insoweit der Vorsteuerabzug zu, wenn angesichts der Häufigkeit und Dauer der von ihrem Gesellschafter-GF – zunächst als Einzelkaufmann und später i.R.d. KG bzw. der GmbH – ausgeübten Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge nicht nur von einer gelegentlichen, sondern bereits nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist.

Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn die abgedeckt in einer Halle stehenden Fahrzeuge weder zugelassen sind noch gefahren werden und daher keine dem Affektionsinteresse dienenden Luxusgüter, sondern ausschließlich für den späteren Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter des Unternehmensvermögens darstellen.

FG Baden-Württemberg v. 27.7.2021 – 1 K 1268/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 26/21 und FG Baden-Württemberg v. 27.7.2021 – 1 K 1269/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 27/21

Beraterhinweis Dem BFH werden in der Revision folgende Fragen vorgelegt:

  • Handelt es sich bei nicht zugelassenen, sondern ausschließlich für den späteren Wiederverkauf bestimmten Fahrzeugen um keine dem privaten Affektionswert dienenden Wirtschaftsgüter, so dass der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen ist?
  • Kann ein geschäftlicher Rahmen bzw. eine wirtschaftliche Tätigkeit allein aus dem subjektiven Umstand abgeleitet werden, dass die Fahrzeuge als Wertanlage mit dem Ziel des späteren Verkaufs – und daher mit Einnahmenerzielungsabsicht – erworben wurden, oder müssen vielmehr objektive Kriterien erfüllt sein?

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