Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung der Abschreibung einer Forderung nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG.
Die Beteiligungsquote für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist bei einer mittelbar über eine vermögensverwaltende KG gehaltenen GmbH-Beteiligung nicht nach dem Anteil der vermögensverwaltenden KG, sondern nach dem Anteil des Gesellschafters an der KG zu beurteilen.
FG Münster v. 6.4.2022 – 13 K 3550/19 K G F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 21/22
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