Im Wege eines Vermächtnisses erwarb A von seinem verstorbenen Vater einen Anteil an einer GmbH. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, die i.H.v. 187.500 EUR auf den Vater entfiel und nach dessen Tod unter Einbehalt von KapErtrSt an A ausbezahlt wurde.

Das FA setzte im ErbSt-Bescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 EUR an. A begehrte die KapErtrSt als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen.

Das FG entschied: Bei Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs ist für Zwecke der Erbschaftsteuer die darauf entfallene KapErtrSt keine Nachlassverbindlichkeit.

FG Münster v. 15.12.2023 – 3 K 2755/22 Erb

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