Wird eine AG, deren Geschäftsleitung sich in Österreich befindet und die mittelbar zu 100 % an Leasinggesellschaften mit Grundbesitz in Deutschland sowie an einer österreichischen Kapitalanlagegesellschaft (KAG) beteiligt ist, welche als zivilrechtliche Eigentümerin mehrere in Deutschland belegene Grundstücke treuhänderisch für österreichische Immobilienfonds verwaltet, auf eine Gesellschaft österreichischen Rechts in der Rechtsform einer AG verschmolzen, so werden durch die Verschmelzung hinsichtlich der in Deutschland belegenen Grundstücke sowohl der Leasinggesellschaften als auch der KAG die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG erfüllt.

Nicht verfassungs- oder unionsrechtswidrig: Die Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG auf diese Verschmelzung verstößt weder gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/7/EG i.V.m. Art. 4 der Richtlinie 2008/7/EG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits vor.

Die GrESt, die gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG bei einer Anteilsvereinigung erhoben wird, ist eine Besitzwechselsteuer i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG.

FG München v. 8.2.2023 – 4 K 1671/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 8/23

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