Die im Wachstumschancengesetz vorgesehenen Änderungen des UStG haben das Vermittlungsverfahren nahezu unverändert überstanden. Lediglich die erneute Absenkung des Durchschnittssteuersatzes in § 24 UStG sowie das vorzeitige Auslaufen des ermäßigten Steuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen wurden nicht umgesetzt. Nun steht auch fest, dass alle Unternehmer sich – sofern noch nicht geschehen – schnellstmöglich mit der Einführung der E-Rechnung befassen müssen. Insbesondere muss nach dem Willen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung ab 2025 auf der Eingangsseite der Empfang einer E-Rechnung möglich sein.[35] Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung zur Einführung der E-Rechnung und den sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere hinsichtlich des Vorsteuerabzugs, vor dem Inkrafttreten der Regelungen Stellung nehmen wird. Schließlich gibt das Unionsrecht fortwährend Anlass, die nationale Rechtslage kritisch zu überprüfen, wie auch das von der Kommission im Jahr 2015 eingeleitete und nun fortgeführte Vertragsverletzungsverfahren zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG zeigt.[36]

[35] BR-Drucks. 433/23, 236; Undatiertes Schreiben des BMF, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, 2023/0922192, abrufbar auf der Homepage des DStV e.V.
[36] Mitteilung der Europäischen Kommission über Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren vom 7.2.2024, INF/24/301, abrufbar auf der Homepage der Kommission sowie in der Datenbank der Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren unter https://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/?lang_code=en. Nummer der Vertragsverletzung: INFR(2015)2011.

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