Das UStG wird nunmehr durch Art. 20 bis 23 des Wachstumschancengesetzes geändert. Neben einzelnen Streichungen wurde insbesondere der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf Grund der Verzögerung durch das Vermittlungsverfahren nach hinten geschoben. Im Folgenden werden die finalen Ergebnisse kurz vorgestellt.

1. Betriebsveranstaltungen

Die im Lohnsteuerrecht vorgesehene Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG von bisher 110 EUR auf 150 EUR wurde nicht umgesetzt. Eine etwaige Übertragung der Anhebung auf das Umsatzsteuerrecht hinsichtlich der in § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG benannten Aufmerksamkeiten hat sich demnach erübrigt. Der BFH hat mit Urteil vom 10.5.2023 insoweit einen Gleichlauf zwischen Lohn- und Umsatzsteuerrecht geschaffen, als dass der lohnsteuerrechtliche Freibetrag von 110 EUR "im Hinblick auf den Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsanwendung" umsatzsteuerrechtlich in Form einer Freigrenze herangezogen werden kann, um die Aufmerksamkeiten des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG bei einer Betriebsveranstaltung betragsmäßig zu bestimmen.[5] Erbringt demnach ein Unternehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung eine unentgeltliche Leistung ausschließlich für den privaten Bedarf seines Personals, ist diese Zuwendung nicht als unentgeltliche Wertabgabe steuerbar, sofern sie den Betrag von 110 EUR je Arbeitnehmer nicht übersteigt.[6] Liegt eine solche Aufmerksamkeit vor, richtet sich der Vorsteuerabzug des Unternehmers aus den Eingangsleistungen anlässlich der Betriebsveranstaltung nach dessen wirtschaftlicher Gesamttätigkeit. Wird die Freigrenze überschritten, ist aufgrund des dann bestehenden Zusammenhangs mit einer unentgeltlichen Wertabgabe kein Vorsteuerabzug möglich. In diesem Fall unterbleibt die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.[7]

[6] Ob die Freigrenze von 110 EUR entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG auch umsatzsteuerrechtlich für 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr angewandt werden kann, musste der BFH nicht entscheiden, vgl. Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Aktuell – Berichtszeitraum III. Quartal 2023, Rz. 55. Die Finanzverwaltung folgt in Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 3 UStAE insoweit dem Lohnsteuerrecht, wohingegen der Klammerzusatz im 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 10.5.2023 "(Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr)" für die gegenteilige Auffassung spricht.
[7] Abschn. 15.15 Abs. 2 Beispiel 3 b) Satz 4 UStAE; Wäger, DStR 2011, 433 (436).

2. Steuerbefreiungen

§ 4 Nr. 16 UStG wird um einen neuen Buchstaben m ergänzt und erkennt nunmehr Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298, 317 und 419 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bestellt worden sind, als begünstigte Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG an. Damit wird das BFH, Urt. v. 25.11.2021 umgesetzt.[8] Voraussetzung ist, dass die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.[9] Der bisherige Buchstabe m wird neuer Buchstabe n in § 4 Nr. 16 UStG.

In § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG werden Verfahrensbeistände in Unterbringungssachen und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen i.S.d. § 167 FamFG mitaufgenommen, so dass diese nun ebenfalls ausdrücklich als begünstigte Einrichtungen anerkannt sind.

Die Änderungen des § 4 UStG treten am 1.4.2024 in Kraft.[10]

[8] BFH, Urt. v. 25.11.2021 – V R 34/19, UR 2022, 347. Vgl. BR-Drucks. 433/23, 231 f.
[10] Art. 22 Nr. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 5 Wachstumschancengesetz.

3. Ermäßigter Steuersatz

Die Änderungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in Bezug auf den ermäßigten Steuersatz für Leistungen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften wurden wie ursprünglich vorgesehen umgesetzt.[11]

  • Zum einen werden die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nach dem neu eingefügten Satz 4 auch dann selbst verwirklicht, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden.
  • Zum anderen entfällt für Zweckbetriebe i.S.d. § 65 AO eine zusätzlich zu § 65 Nr. 3 AO vorzunehmende umsatzsteuerliche Wettbewerbsprüfung.

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.[12]

Der ermäßigte Steuersatz für Gas- und Wärmelieferungen ist Ende März ausgelaufen. Für nach dem 31.3.2024 erbrachte Lieferungen gilt demnach wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Das BMF, Schr. v. 25.10.2022 regelt hierzu verwaltungsseitige Vereinfachungs- bzw. Nichtbeanstandungsregelungen.[13]

[11] Siehe hierzu Sterzinger, ...

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