Die Ergänzung der gesetzlichen Nichtbeanstandungsregelung des § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG um die Fälle des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG, den Handel mit Emissionszertifikaten, tritt am 1.4.2024 in Kraft.[14] Der Leistungsempfänger gilt nunmehr auch für diese Leistungen als Steuerschuldner, wenn Leistungsempfänger und leistender Unternehmer übereinstimmend vom Vorliegen der Steuerschuldumkehr ausgegangen sind, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war. Voraussetzung ist, dass dadurch keine Steuerausfälle entstehen.

[14] Art. 22 Nr. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 5 Wachstumschancengesetz.

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