§ 4 Nr. 16 UStG wird um einen neuen Buchstaben m ergänzt und erkennt nunmehr Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298, 317 und 419 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bestellt worden sind, als begünstigte Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG an. Damit wird das BFH, Urt. v. 25.11.2021 umgesetzt.[8] Voraussetzung ist, dass die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.[9] Der bisherige Buchstabe m wird neuer Buchstabe n in § 4 Nr. 16 UStG.

In § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG werden Verfahrensbeistände in Unterbringungssachen und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen i.S.d. § 167 FamFG mitaufgenommen, so dass diese nun ebenfalls ausdrücklich als begünstigte Einrichtungen anerkannt sind.

Die Änderungen des § 4 UStG treten am 1.4.2024 in Kraft.[10]

[8] BFH, Urt. v. 25.11.2021 – V R 34/19, UR 2022, 347. Vgl. BR-Drucks. 433/23, 231 f.
[10] Art. 22 Nr. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 5 Wachstumschancengesetz.

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