Die im Lohnsteuerrecht vorgesehene Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG von bisher 110 EUR auf 150 EUR wurde nicht umgesetzt. Eine etwaige Übertragung der Anhebung auf das Umsatzsteuerrecht hinsichtlich der in § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG benannten Aufmerksamkeiten hat sich demnach erübrigt. Der BFH hat mit Urteil vom 10.5.2023 insoweit einen Gleichlauf zwischen Lohn- und Umsatzsteuerrecht geschaffen, als dass der lohnsteuerrechtliche Freibetrag von 110 EUR "im Hinblick auf den Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsanwendung" umsatzsteuerrechtlich in Form einer Freigrenze herangezogen werden kann, um die Aufmerksamkeiten des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG bei einer Betriebsveranstaltung betragsmäßig zu bestimmen.[5] Erbringt demnach ein Unternehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung eine unentgeltliche Leistung ausschließlich für den privaten Bedarf seines Personals, ist diese Zuwendung nicht als unentgeltliche Wertabgabe steuerbar, sofern sie den Betrag von 110 EUR je Arbeitnehmer nicht übersteigt.[6] Liegt eine solche Aufmerksamkeit vor, richtet sich der Vorsteuerabzug des Unternehmers aus den Eingangsleistungen anlässlich der Betriebsveranstaltung nach dessen wirtschaftlicher Gesamttätigkeit. Wird die Freigrenze überschritten, ist aufgrund des dann bestehenden Zusammenhangs mit einer unentgeltlichen Wertabgabe kein Vorsteuerabzug möglich. In diesem Fall unterbleibt die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.[7]

[6] Ob die Freigrenze von 110 EUR entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG auch umsatzsteuerrechtlich für 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr angewandt werden kann, musste der BFH nicht entscheiden, vgl. Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Aktuell – Berichtszeitraum III. Quartal 2023, Rz. 55. Die Finanzverwaltung folgt in Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 3 UStAE insoweit dem Lohnsteuerrecht, wohingegen der Klammerzusatz im 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 10.5.2023 "(Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr)" für die gegenteilige Auffassung spricht.
[7] Abschn. 15.15 Abs. 2 Beispiel 3 b) Satz 4 UStAE; Wäger, DStR 2011, 433 (436).

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