Bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwellen und die Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden, sind die für das geförderte Vorhaben oder das geförderte Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 AGVO). Die nach der AGVO freigestellten Beihilfen können unter weiteren Voraussetzungen – wenn die Maßnahmen unterschiedliche beihilfefähige Kosten betreffen – auch mit anderen Beihilfen kumuliert werden (Art. 8 Abs. 3 AGVO).

Das FZulG erfüllt auch diese Voraussetzung. Eine Forschungszulage kann neben anderen Beihilfen für das begünstigte Vorhaben gewährt werden (§ 7 Abs. 1 FZulG). Beachten Sie: Das gilt aber nicht, soweit die Aufwendungen durch andere Beihilfen gefördert wurden oder werden (§ 7 Abs. 2 FZulG).

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