Die Beihilfeintensität ist die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe. Sie legt den Beihilfehöchstwert fest, der bestimmt, bis zu welcher maximalen Höhe Beihilfen gewährt werden dürfen (Art. 2 Nr. 26 AGVO).

Maximale Beihilfeintensität: Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Art. 25 Abs. 5 Buchst. a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Art. 25 Abs. 5 Buchst. b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Art. 25 Abs. 5 Buchst. c AGVO) und
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Art. 25 Abs. 5 Buchst. d AGVO).

Mögliche Erhöhung der Beihilfeintensität für kleine und mittlere Unternehmen: Eine Erhöhung der Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ist

  • bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte und
  • bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte

gestattet (Art. 25 Abs. 6 Buchst. a AGVO). Das sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 der AGVO erfüllen (Art. 2 Nr. 2 AGVO). Ein kleines Unternehmen ist ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Ein mittleres Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Personen und dessen Jahresumsatz darf 50 Mio. EUR oder dessen Jahresbilanzsumme 43 Mio. EUR nicht übersteigen (Anhang 1 Art. 2 AGVO).

Besonderheiten: Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen gelten Besonderheiten in Bezug auf die Berechnung der Mitarbeiterzahl und die Schwellenwerte (Anhang 1 Art. 3 AGVO).

Beraterhinweis Die Europäische Kommission hat einen Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen herausgegeben.[12]

Mögliche Erhöhung der Beihilfeintensität für Vorhaben im Fördergebiet: Die Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung kann

  • für Vorhaben, die in einem Fördergebiet, das die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV erfüllt, um 15 Prozentpunkte erhöht werden (Art. 25 Abs. 6 Buchst. b Nr. 4 AGVO).
  • Bei Vorhaben, die in einem Fördergebiet, das die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt, durchgeführt werden, kann die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte angehoben werden (Art. 25 Abs. 6 Buchst. c AGVO).

Die Leitlinien für Regionalbeihilfen

  • regeln, wie die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren können, um die wirtschaftliche Entwicklung benachteiligter Gebiete zu fördern.[13]
  • Diese legen auch die Kriterien fest, nach denen festgestellt werden kann, ob ein Gebiet die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. a oder c AEUV – A oder C-Fördergebiet – erfüllt.

Fördergebietskarte für Deutschland: Die Europäische Kommission hat die für die Gewährung von Regionalbeihilfen für die Jahre 2022-2027 geltende Fördergebietskarte für Deutschland genehmigt. Dort sind für Deutschland

  • keine A-Fördergebiete,
  • sondern nur C-Fördergebiete

ausgewiesen. Eine große Anzahl der Landkreise stellt kein Fördergebiet dar.

Beachten Sie: Die Beihilfeintensität in den C-Fördergebieten könnte um 5 Prozentpunkte angehoben werden.

Mögliche Kombination: Eine Kombination von

  • Art. 25 Abs. 6 Buchst. a AGVO und
  • Art. 25 Abs. 6 Buchst. c AGVO

auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten ist möglich (Art. 25 Abs. 6 S. 1 AGVO).

Bemessungsgrundlage der Forschungszulage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen:

  • Sie betrug bis jetzt für nach dem 1.1.2020 und vor dem 1.7.2020 entstandene Aufwendungen max. 2 Mio. EUR (§ 3 Abs. 5 S. 1 FZulG) und
  • für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 entstandene Aufwendungen max. 4 Mio. EUR (§ 3 Abs. 5 S. 2 FZulG).

Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 1 FZulG). Das FZulG unterscheidet insoweit nochmals nicht zwischen den genannten Kategorien.

[12] Vgl. https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1.
[13] Vgl. ABl. C 153 v. 29.4.2021, S. 1.

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