Das Vorhaben muss einer oder mehreren der Kategorien

  • Grundlagenforschung (Art. 2 Nr. 84 AGVO),
  • industrielle Forschung (Art. 2 Nr. 85 AGVO),
  • experimentelle Entwicklung (Art. 2 Nr. 86 AGVO) oder
  • Durchführbarkeitsstudien (Art. 2 Nr. 87 AGVO)

zuzuordnen sein (Art. 25 Abs. 2 AGVO).

Ausnahmen von der Befreiung von der Anmeldepflicht: Die Befreiung von der Anmeldepflicht gilt aber nicht, soweit die Beihilfen bestimmte Schwellen pro Unternehmen und Vorhaben überschreiten. Die AGVO unterscheidet insoweit nach den zuvor genannten Kategorien (Art. 4 Abs. 1 Buchst. i AGVO):

  • 55 Mio. EUR bei Grundlagenforschung,
  • 35 Mio. EUR bei industrieller Forschung,
  • 25 Mio. EUR bei experimenteller Entwicklung und
  • 8,25 Mio. EUR je Durchführbarkeitsstudie.

Das FZulG fördert nur Vorhaben der Kategorien

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung oder
  • experimentelle Entwicklung (§ 2 Abs. 1 FZulG).

Die Summe der für ein Vorhaben gewährten Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und Vorhaben einen Betrag i.H.v. 15 Mio. EUR nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 FZulG). Das FZulG unterscheidet insoweit nicht zwischen den zuvor genannten Kategorien. Beachten Sie: Der Wert von 15 Mio. EUR galt für die Kategorie experimentelle Entwicklung vor der Novellierung der AGVO durch die Kommission.

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