Bisher war die Anrechnung einer Forschungszulage auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer nur bei der nächsten erstmaligen Festsetzung möglich (§ 10 Abs. 1 FZulG). Sofern der Anspruchsberechtigte den Antrag auf Festsetzung einer Forschungszulage kurze Zeit nach der letzten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer gestellt hatte, konnte eine Anrechnung erst bei der nächsten erstmaligen Veranlagung erfolgen. Das führte mitunter zu Verzögerungen.

Der Gesetzgeber hat jetzt entschieden, dass die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum auf Antrag des Anspruchsberechtigten angepasst werden, wenn die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung noch nicht im Finanzamt vorliegt. Beachten Sie: Das setzt allerdings auch voraus, dass die Vorauszahlungen noch nach § 37 Abs. 3 S. 3 EStG angepasst werden können. Diese können jedoch höchstens auf 0 EUR festgesetzt werden (§ 10 Abs. 2a FZulG n.F.).

Die Herabsetzung der Vorauszahlungen kann zu einer Erstattung der bisher geleisteten und nun neu festgesetzten Vorauszahlungen führen. Das ermöglicht eine umgehende Anrechnung, um so den wirtschaftlichen Vorteil zeitnah zu gewähren.[22]

Anwendungszeitpunkt: Diese Gesetzesänderung tritt mit Wirkung vom 1.1.2025 in Kraft (Art. 35 Abs. 6 WtChancenG).

[22] Vgl. BT-Drucks. 20/8628, 217.

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