Erfolgt eine Berufung zum ehrenamtlichen Richter bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit, richtet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)". Danach gibt es Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand(§ 6 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG) und Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) sowie Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG). Nach § 104 StBerG gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes auch für die im berufsgerichtlichen Verfahren tätigen ehrenamtlichen Richter bei den Kammern und Senaten für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen.

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