Nimmt der Berufsangehörige im Auftrag eines Mandanten als Vertreter an einer Gesellschafterversammlung teil und ist der Gegenstand seines Tätigwerdens nicht im abgabenrechtlichen Bereich angesiedelt, liegt eine vereinbare Tätigkeit vor. Die Vergütung bemisst sich nach § 612 Abs. 2 BGB, wobei die übliche Vergütung zum Ansatz kommt. Diese ist nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Als angemessen ist regelmäßig ein Stundensatz innerhalb eines Rahmens von 150 EUR bis 300 EUR, wobei sich die Bemessung im Einzelfall nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit richtet. Diese Kriterien können unter Umständen auch einen höheren Stundensatz rechtfertigen.

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