Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter besteht seit dem 1.1.2007 nach den Vorschriften des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) die Verpflichtung, die Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen, oder abhängig von der Größenklasse, die Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger zu hinterlegen. Die Veröffentlichung oder Hinterlegung hat innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der betroffenen Gesellschaft zu erfolgen. I. d. R. wird der Steuerberater mit der Durchführung der Offenlegung beauftragt.

Da die Veröffentlichung oder Hinterlegung nicht der Erfüllung steuerlicher Pflichten dient, scheidet eine Tätigkeit gem. § 33 StBerG aus. Die StBVV ist nicht anwendbar. In Betracht kommt die Vereinbarung eines Pauschalbetrags oder auch eine Vergütung nach Zeitaufwand. Von der Rechtsprechung ist ein Stundensatz von 100 EUR für angemessen angesehen worden,[1]

wobei in der Praxis Pauschalen innerhalb einer Bandbreite von 100 bis 250 EUR üblich sein dürften.

[1] LG Dortmund, DStR 2021, S. 2215.

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