§ 73 InsO bestimmt, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen haben. Bei der Vergütungsfestsetzung, die durch das Insolvenzgericht erfolgt, sind Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

§ 73 Abs. 1 InsO wird durch § 17 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) konkretisiert. Nach dessen Absatz 1 beträgt die zeitbezogene Vergütung der Ausschussmitglieder regelmäßig zwischen 50 EUR und 300 EUR je Stunde. Abweichungen von diesem Regelstundensatz sind im Einzelfall sowohl nach oben als auch nach unten möglich. Für Abweichungen kommt gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV insbesondere dem Umfang der Tätigkeit und der beruflichen Qualifikation des Ausschussmitglieds besondere Bedeutung zu. Die Ausschussmitglieder haben zudem Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen, die gem. § 18 Abs. 1 InsVV ohne die Möglichkeit einer Pauschalierung einzeln zu belegen sind. Zusätzlich zur Vergütung und den Auslagen wird nach § 18 Abs. 2 i. V. m. § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Abs. 3 InsO zugewiesenen Aufgaben beträgt gem. § 17 Abs. 2 InsVV einmalig 500 EUR. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach § 17 Abs. 1 InsVV.

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