Hintergrund der Einführung des § 39 Abs. 4a EStG ist das bisherige (papiergebundene) Bescheinigungsverfahren, das nun durch die elektronische Datenübermittlung der Versicherungsunternehmen und die anschließende Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt zum automatisierten Abruf der Arbeitgeber ersetzt werden soll.

Denn nach dem bisherigen Verfahren durfte der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers nur dann nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei belassen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, aus der sich ergibt, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Zudem durfte der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse nur dann unmittelbar an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nach Ablauf eines jeden Jahres nachgewiesen hat.[10]

Gleiches galt für die Berücksichtigung der Beiträge zur Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung i.R.d. Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren. Auch hierfür musste der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mittels einer Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen, da andernfalls nur die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt wurde.[11]

Der umfassende Datenaustausch zwischen den einzelnen Beteiligten soll somit

  • zur vollständigen Abschaffung der (bisherigen) Papierbescheinigungen beitragen und
  • dem Ziel dienen, Bürokratiekosten einzusparen.[12]
[10] BT-Drucks. 19/22850, 97; R 3.62 LStR.
[11] BT-Drucks. 19/22850, 97.
[12] BT-Drucks. 19/22850, 98.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge