Rz. 41

[Autor/Stand] Bei besonderen exogenen Ereignissen ist klar, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. So hat die Covid-19-Pandemie zu Ladenschließungsverfügungen und Beschränkungsanordnungen mit der Folge von Mietausfällen geführt, die dem Steuerschuldner nicht angelastet werden können.[2] Auch Naturkatastrophen (Hochwasser, Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsch, Brand, Stürme, Hagel, Blitz) oder behördliche Maßnahmen (Bauprojekte, Verkehrsbeschränkungen) können eine ggf. länger anhaltende Nutzungseinbuße und eine damit verbundene Rohertragsminderung zur Folge haben.[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Lehmann in Grootens, § 34 GrStG Rz. 125.
[3] Vgl. Lehmann in Grootens, § 34 GrStG Rz. 120 f.; Ritzer, NWB 2013, 4047.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge