Rechtsanwalt ...

An das Sozialgericht ...

per beA

(Anschrift)

Klage

des Schlossers ...

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

gegen

die Holz- und Metall-Berufsgenossenschaft,

(Anschrift)

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und beantrage,

den Bescheid der Beklagten v. 23.1.20... und den Widerspruchsbescheid v. 29.6.20... aufzuheben. Es wird festgestellt, dass der dislozierte Bruch des rechten Außenknöchels Folge des Arbeitsunfalls vom 8.8.20... ist.

Begründung:

Der Kläger war seit Anfang August 20... als Auszubildender im Werk ... der ... GmbH tätig. In der Zeit vom 6.8.20... bis 10.8.20... veranstaltete dieses Unternehmen im CVJM-Heim in ... ein Einführungsseminar, an dem auch der Kläger teilnahm.

Am Abend des 8.8.20... spielte der Kläger zusammen mit anderen Lehrgangsteilnehmern in den Räumlichkeiten des CVJM-Heims Tischtennis. Dabei glitt er mit seinem linken Fuß aus, stürzte zu Boden und zog sich einen dislozierten Bruch des rechten Außenknöchels zu, der operativ versorgt werden musste. Mit Bescheid v. 25.1.20... lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger wegen der gesundheitlichen Folgen seines Unfalls vom 8.8.20... eine Entschädigung zu gewähren. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid v. 29.6.20... als unbegründet zurück.

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein das Begehren des Klägers auf Feststellung, dass die bei ihm am 8.8.20... aufgetretene Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist. Dieser Antrag ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG grundsätzlich zulässig. Der Kläger kann nicht nur verlangen, gegenwärtige Leistungspflichten der Beklagten aufgrund des Unfallversicherungsverhältnisses festzustellen, sondern auch darauf klagen, die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten für einen drohenden künftigen Leistungsfall festzustellen.

Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) darf zwar grundsätzlich nicht auf die Feststellung einzelner Elemente gerichtet werden. Ob auch die auf dem Versicherungsverhältnis beruhende Klage, bestimmte Gesundheitsstörungen als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen, keine Elemente, sondern das Versicherungsverhältnis betrifft, kann offen bleiben. Die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG vorgesehene, dem sozialgerichtlichen Verfahren eigentümliche besondere Ausgestaltung des auch den anderen Verfahrensordnungen geläufigen Instituts der allgemeinen Feststellungsklage sieht die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, nach dem Gesetzeswortlaut vor. Diese Regelung mag außerhalb der Unfallversicherung und des sozialen Entschädigungsrechts entsprechende Feststellungsklagen ausschließen. Aber sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch sein Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte lassen es zu, die Vorschrift dahin auszulegen, dass die Frage des Ursachenzusammenhangs die ganze Kausalkette und auch die Frage umfasst, ob eine bestimmte Gesundheitsstörung im Rahmen einer versicherten Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingetreten ist.

Der Unfall vom 8.8.20... ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn es bestand ein Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Betätigung und der betrieblichen Tätigkeit. Der Kläger hielt sich im betrieblichen Interesse in den Räumlichkeiten des CVJM-Heims auf, wo er einen Einführungslehrgang absolvierte. Das Tischtennisspiel, bei dem sich der Unfall ereignete, diente dazu, ihm den dringend benötigten sportlichen Ausgleich zu der anstrengenden betrieblichen Tätigkeit zu verschaffen. Selbst wenn man gleichwohl diese sportliche Betätigung als eigenwirtschaftlich einstufen wollte, so wäre der Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit aus einem weiteren Grund gegeben. Bei einer dem privaten Bereich zugehörigen Verrichtung besteht der rechtlich wesentliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit jedenfalls dann, wenn der Betreffende wegen seiner Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten des Gefahrenbereichs aufgrund besonderer Gefahrenmomente verunglückt (BSGE 40 S. 265, 267). Ursächlich für den Sturz des Klägers war die Bodenbeschaffenheit im Tischtennisraum des CVJM-Heims. Der dort vorhandene Fliesenbelag ist sehr rutschig und enthält außerdem Unebenheiten. Über eine dieser Unebenheiten strauchelte der Kläger. Obwohl er Sportschuhe trug, fand er auf dem rutschigen Boden keinen Halt. Nur so konnte es zu dem Sturz und der folgenreichen Verletzung kommen.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt Müller

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