Rz. 41

Rechtsgrundlagen für die Zusammensetzung der Vorstände der KVen/KZVen sowie der KBV und der KZBV sind im Wesentlichen die Abs. 4 bis 7 der Vorschrift. Teilweise beziehen sich diese Regelungen auf alle Vorstände der Körperschaften, teilweise auf die Vorstände der beiden Bundesvereinigungen und zum Teil ausschließlich auf den KBV-Vorstand.

2.3.1 Aufgaben des Vorstands

 

Rz. 42

Der Gesetzgeber hat die Regelung der dem Vorstand bzw. der Vertreterversammlung einer KV/KZV oder der KBV/KZBV zustehenden Aufgaben und Kompetenzen nicht allein dem Satzungsrecht der Körperschaften überlassen, sondern diese weitgehend gesetzlich vorgegeben (vgl. BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 6 KA 48/12 R). Die Befugnisse der Vorstände der kassen(zahn)ärztlichen Körperschaften entsprechen teilweise denen der Vorstände der Krankenkassen, was in Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift durch die Übernahme einiger Regelungen des § 35a SGB IV zum Ausdruck kommt. So hat nach § 35a Abs. 2 SGB IV der Vorstand (hier) der Vertreterversammlung zu berichten über

  1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
  2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung.

Außerdem ist dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.

Allerdings sind in den Satzungen der Körperschaften die gesetzlichen Vorgaben teilweise im Wortlaut und teilweise näher ausgestaltet übernommen worden, sodass die zusammengefasste Darstellung der geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechtsvorschriften die praktische Handlungsfähigkeit der Organe und die Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörden erleichtern dürfte.

2.3.2 Vertretungsbefugnis (Abs. 5)

 

Rz. 43

Abs. 5 weist – in Abgrenzung zu den Befugnissen der Vertreterversammlung – die Verwaltung und die Außenvertretung der Körperschaft dem hauptamtlichen Vorstand als originäre Kompetenz zu. Einschränkungen wie Genehmigungsvorbehalte durch Satzungen verstoßen gegen das höherrangige Recht des § 79 (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 6 KA 48/12 R). Damit steht z. B. die Kompetenz, Verträge wie etwa die Gesamtverträge nach § 83, mit bindender Wirkung für die Körperschaft abzuschließen, als Teil der Verwaltungs- bzw. Vertretungsbefugnis allein dem Vorstand zu. Zur Verwaltung gehört neben dem inneren Geschäftsablauf die Regelung der Beziehungen zu den gesetzlichen Krankenkassen und die Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, soweit es sich nicht um die Vertretung der Körperschaft handelt. Die Verwaltungskompetenz des hauptamtlichen Vorstands ist nicht auf die "laufenden Verwaltungsgeschäfte" begrenzt, wie dies für die früheren Geschäftsführer der KV/KZV galt, sondern sie ist im umfassenden Sinne zu verstehen. Die Vertretung der Körperschaft durch den hauptamtlichen Vorstand bedeutet, dass dieser aufgrund seiner Stellung als Organ der Körperschaft mit rechtlicher Wirkung für und gegen diese tatsächliche und rechtliche Handlungen im Verhältnis zu Dritten vornehmen darf und muss. Die Vertretungsbefugnis umfasst die Kompetenz, Verträge mit Dritten – namentlich mit den Krankenkassen – abzuschließen; dies beinhaltet nicht allein die, eher zu Verwaltung gehörende Aufgabe, Vertragsverhandlungen zu führen und den Vertrag zu unterzeichnen, sondern auch und insbesondere die Rechtsmacht, die Körperschaft bei derartigen Vertragsverhandlungen und -abschlüssen mit verbindlicher Wirkung nach außen hin zu vertreten (so BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 6 KA 48/12 R).

2.3.3 Verantwortung des Vorstandes

 

Rz. 44

Zur Beschreibung der Aufgaben des Vorstandes wird nachfolgend beispielhaft auf die Satzung der KBV (Stand: 2.3.2018) verwiesen. Allgemein gesagt ist der Vorstand nach Ziff. 21.1. zunächst für die Erledigung aller Aufgaben der KBV zuständig und verantwortlich, soweit sie nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand leitet die KBV und führt deren Geschäfte. Er vertritt die KBV gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe dieser Satzung. Die Zuständigkeit bestimmt dabei den Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Vorstand und Verantwortlichkeit u. a. die Haftung des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitgliedes, wenn z. B. die Erfüllung einer zugewiesenen Aufgabe rechtswidrig erfolgt(e) oder unterlassen worden ist.

Der Vorstand der KBV hat nach Ziff. 21.2. der Satzung insbesondere folgende konkrete Aufgaben:

  1. die Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung;
  2. die Berichterstattung an die Vertreterversammlung über die Angelegenheiten der Körperschaft, die i. d. R. schriftlich erfolgt; die Vertreterversammlung kann einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft mit einer Mehrheit von 15 Stimmen geltend machen;
  3. die Berichterstattung an die Vertreterversammlung vor der Entscheidung des Vorstandes über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Einrichtungen i. S. v. § 85 Abs. 1 SGB IV der KBV oder von Dienstleistungsgesellschaften der KBV nach § 77a SGB V und von Arbeitsgemeinschaften nach § 94a SGB X, an denen die KBV beteiligt ist;
  4. die Berichterstattung nach § 77b Abs. 2 SGB V über Einrichtungen, an denen die KBV, von ihr gegründete Dienstleistungsgesellsc...

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