Rz. 10

Der Versorgungsvertrag kann nach Abs. 1 Satz 2 von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen – auch wieder gemeinsam – gekündigt werden, und zwar mit einer Frist von einem Jahr (entsprechende Anwendung des § 111 Abs. 4 Satz 2). Kündigungsgründe können nur solche sein, die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss sind (also z. B. der entfallene Bedarf, die nicht mehr gegebene Leistungsfähigkeit, die eingetretene Unwirtschaftlichkeit) oder wenn die Anforderungen des § 107 Abs. 2 nicht mehr erfüllt werden. Andere Kündigungsgründe sind ausgeschlossen. Die Jahresfrist bietet dem Träger der Einrichtung ausreichend Zeit, den Kündigungsgrund zu beseitigen, sodass der Versorgungsvertrag fortgesetzt werden kann. Eine kürzere Frist wäre der Einrichtung gegenüber nicht angemessen, die bekanntlich eine hohe Investition darstellt und selbst Arbeitsverhältnisse begründet hat und daher auf eine kurze Kündigungszeit kaum reagieren kann. Die Vertragskündigung durch die Einrichtung sieht das Gesetz nicht vor, sondern sie ergibt sich in der Praxis dadurch, dass das Vertragsverhältnis automatisch endet, wenn die Einrichtung von sich aus aufgibt oder den Vertragszweck, die Versorgung der GKV-Versicherten, nicht mehr erfüllen will bzw. kann. Die Pflicht aus § 111 Abs. 4 Satz 3, über den Vertragsabschluss oder die Kündigung das Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde herbeizuführen, gilt bei Einrichtungen des Müttergenesungswerkes bzw. gleichartigen Einrichtungen nicht. Sie wäre auch nicht sinnvoll, weil diese Einrichtungen die Krankenhausplanung nicht tangieren.

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