0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. In § 343 wird die im geltenden Recht bisher in § 291a Abs. 5c geregelte Verpflichtung der Krankenkassen zur Information ihrer Versicherten über Funktionsweise und Zugriffsmanagement der elektronischen Patientenakte übernommen und weiter konkretisiert.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 3 Nr. 21 angefügt. Die Krankenkassen müssen zusätzlich über die Möglichkeit und das Verfahren der Übermittlung von Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen der Versicherten nach § 33a in ihre elektronischen Patientenakten informieren.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Krankenkassen haben ihre Versicherten mit der Einführung der elektronischen Patientenakte in allgemein verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren. Hierzu gehört auch die Information, welche Daten in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden. Die Informationspflicht der Krankenkassen über die elektronische Patientenakte ist zwingend notwendig, um die Versicherten zu befähigen, mit den Zugriffswegen und der Datenverwaltung der elektronischen Patientenakte umgehen zu können (BT-Drs. 19/6337 S. 140).

2 Rechtspraxis

2.1 Informationspflicht (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten durch umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte (Satz 1). Dazu wählen sie eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Informationsmaterial steht barrierefrei zur Verfügung, bevor die Patientenakte angeboten wird. Das Informationsmaterial muss über

  • alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte,
  • die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und
  • die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und
  • die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren

(Satz 2).

 

Rz. 4

Zur Informationspflicht der Krankenkassen gehören u. a. Aussagen darüber,

  • welche Daten verarbeitet werden,
  • wie das Zugriffs- und Freigabemanagement in der jeweiligen Umsetzungsstufe und der jeweiligen technischen Umgebung ausgebaut ist und welche Zugriffsberechtigungen vergeben werden können,
  • welche Lösch- und Verarbeitungsrechte die Versicherten haben.

(Satz 3). Die Aufzählung ist nicht abschließend und die Krankenkassen kann über weitere Themen informieren.

 

Rz. 4a

Sanktionen für den Fall, dass Krankenkassen ihrer Informationspflicht nicht nachkommen, sind in der Regelung nicht vorgesehen.

 

Rz. 5

Versicherte sind darüber zu informieren, dass sie ihre Daten zur Unterstützung der Beratungs- und Behandlungsqualität sowie Gesundheitsvorsorge auf eigenen Wunsch auch an

  • Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst,
  • Fachärzte für Arbeitsmedizin,
  • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

freiwillig weitergeben können. Auf die Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs der Ärzte (staatliche Behörde, Arbeitgeber) ist hinzuweisen. Für den Zugriff gelten dieselben Voraussetzungen (z. B. Freiwilligkeit, Erfordernis der vorherigen Einwilligung in den Datenzugriff durch technische Zugriffsfreigabe), die für einen Zugriff von Ärzten der Regelversorgung vorgegeben sind. Ein Hinweis auf die Schweigepflicht des Arztes ist erforderlich.

 

Rz. 6

Versicherte sind vom 1.1.2022 an darüber zu informieren, dass ein Vertreter die Patientenakte mit den gleichen Rechten wie der Versicherte verwalten kann (z. B. wenn der Versicherte seine Daten nicht selbst über ein Smartphone bearbeiten kann). Die technische Ausstattung oder digitale Kompetenz des Versicherten ist nicht ausschlaggebend für die Wahrnehmung der Rechte und schränkt die informationelle Selbstbestimmung nicht ein. Damit kann über einen Vertreter das feingranulare Berechtigungsmanagement ausgeübt werden.

2.2 Unterstützung der Informationspflicht (Abs. 2)

 

Rz. 7

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unterstützt die Krankenkassen dabei, ihre Informationspflichten (Abs. 1) zu erfüllen. Der GKV-Spitzenverband stellt das Informationsmaterial spätestens bis zum 30.11.2020 bereit. Über die Inhalte stellt der GKV-Spitzenverband Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) her. D...

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