Rz. 6

Einigen sich die in Satz 1 genannten Vertragspartner nicht über den Vertragsinhalt, wird dieser nach Satz 3 durch eine gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson innerhalb von 3 Monaten festgelegt. Jeder Vertragspartner kann die Schiedsperson über das Scheitern der Vertragsverhandlung und die Gründe informieren, sodass damit die 3-Monats-Frist beginnt. Die unabhängige Schiedsperson stellt dann fest, inwieweit sich die Vertragspartner auf den Vertragsinhalt bereits geeinigt hatten und in welchen Punkten noch keine Einigung möglich war. In freier Beweiswürdigung setzt sie anschließend den Vertragsinhalt fest. In der Vorschrift nicht geregelt ist allerdings, ob z. B. eine Klage gegen die Festsetzung aufschiebende Wirkung hat, was für andere Schiedsverfahren ausdrücklich vorgegeben ist.

Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese nach Satz 4 von der für die vertragsschließende Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband (Landesverband der Krankenkassen bzw. vdek) zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Schiedsperson gilt in dem Fall als bestellt, sobald sie sich gegenüber den Vertragspartnern zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat. Auf das Einverständnis der Vertragspartner kommt es dann nicht mehr an.

Nach Satz 5 der Vorschrift tragen die Vertragspartner die Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen. Näheres zu den Kosten wird nicht ausgeführt; es ist daher davon auszugehen, dass man sich an den Kosten und der Kostenverteilung in anderen Schiedsverfahren orientiert.

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