Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt übergangsweise, dass das Wohngeld als vorrangige Leistung nach § 12a Satz 1 vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden muss. Das gilt für Leistungsberechtigte nach dem SGB II mit einem laufenden Bewilligungsabschnitt nach § 41 am Tag vor dem Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes am 1.1.2023, also am 31.12.2022, und für Leistungsberechtigte, deren Bewilligungsabschnitt in der Zeit v. 1.1.2023 bis 30.6.2023 beginnt.

 

Rz. 3

Durch die Stärkung des Wohngeldes erwirbt nach der Gesetzesbegründung eine Vielzahl von Bürgern einen Anspruch auf Wohngeld. Dies kann auch auf Bürger zutreffen, die zum Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes Bürgergeld beziehen. Für diese Bürger müssten die Jobcenter rechtzeitig ermitteln, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, und die Bürger dann zur Antragstellung auffordern. Dies würde einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand zur Folge haben. Gleichzeitig hätten die Wohngeldbehörden mit einer Vielzahl von Neuanträgen auf Wohngeld rechnen müssen, bei denen bei Bewilligung zunächst Erstattungsansprüche der Jobcenter zu befriedigen gewesen wären. Auch das begründete einen hohen Verwaltungsaufwand.

 

Rz. 4

Die Regelung diente daher dem Ziel, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der durch die aus dem Nachrangprinzip des SGB II resultierenden Aufforderungen der Jobcenter, Wohngeld zu beantragen, resultieren würde.

 

Rz. 5

Zudem wäre der Mehraufwand mit der Einführung des Bürgergeldes in den Jobcentern zusammengefallen. Mit dem Wegfall der Pflicht, Wohngeld zu beantragen, entfällt auch die Befugnis der Jobcenter, zur Antragstellung aufzufordern. Sofern ab 1.7.2023 Bewilligungszeiträume aufgrund eines Neuantrages oder eines Weiterbewilligungsantrages neu beginnen, ist die Vorrangprüfung wieder durchzuführen. Sofern jedoch Leistungsberechtigte selbst einen Antrag auf Wohngeld stellen, sind diese Anträge durch die Wohngeldbehörden zu bearbeiten. Bürgergeld war in diesem Fall bis zur Aufnahme der Wohngeldzahlung laufend weiterzuzahlen.

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