Kurzbeschreibung
PV 45 ist von allen Trägern der sozialen Pflegeversicherung, die am letzten Tag des Berichtszeitraums bestehen, zu melden. Der Berichtszeitraum erstreckt sich jeweils auf sämtliche bis zum Meldetermin abgeschlossenen Kalendervierteljahre (1.1. - 31.3., 1.1. - 30.6., 1.1. - 30.9., 1.1. - 31.12.). Die Versicherungsträger reichen die Unterlagen spätestens bis zum letzten Tag des Monats, der auf jedes Kalendervierteljahr folgt, ein. Es besteht eine Anleitung zur Erstellung und Meldung der Statistik.
Wichtige Hinweise
Die Vierteljahresstatistik ist aufgrund § 10 KSVwV zu erstellen. In der vierteljährlichen Statistik sind die Einnahmen und Ausgaben der Pflegekassen anzugeben.
Der Vordruck inklusive Ausfüllanleitung wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.
PV 45
Änderungshistorie
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Ausfüllbares Dokument
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