Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung durch

  • Angehörige,
  • Lebenspartner,
  • sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen,
  • erwerbsmäßige Pflegekräfte oder
  • eine vom Pflegebedürftigen angestellte Pflegeperson

gepflegt wird.

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise sicherstellt. Ist dies z. B. nach einer Feststellung des MD oder unabhängigen Gutachters nicht der Fall, kann das Pflegegeld nicht gezahlt werden.[1]

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 37 SGB XI: Abschn. 1 Abs. 1.

1.1 Unterbringung im Altenwohnheim/Altenwohnung

Die häusliche Pflege wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht.

Der Anspruch auf das Pflegegeld ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige aufhält, um ein Pflegeheim im Sinne des SGB XI handelt. In diesem Fall kann allerdings ein Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI bestehen. Hält sich der Pflegebedürftige in einer nicht zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung auf, besteht aufgrund der insoweit selbst sichergestellten Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld.[1]

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 37 SGB XI: Abschn. 1 Abs. 3 und 4.

1.2 Schüler in Rehabilitationseinrichtung/Werkstatt/Wohnheim für Menschen mit Behinderungen

Auch für einen pflegebedürftigen Schüler, der von Montag bis Freitag z. B. in einer Rehabilitationseinrichtung oder in einer Werkstatt/Wohnheim für Menschen mit Behinderungen internatsmäßig untergebracht ist, kann Pflegegeld gezahlt werden. Für diese Zeit kann unterstellt werden, dass der Schwerpunkt der häuslichen Pflege erhalten bleibt.

Wenn der Pflegebedürftige nicht regelmäßig jedes Wochenende in den Haushalt der Familie zurückkehrt, ist jedoch von einer dauerhaften Internatsunterbringung auszugehen. In diesen Fällen ist der Lebensmittelpunkt innerhalb des Internats anzunehmen. In diesen Fällen kann ein anteiliges Pflegegeld für die Zeiträume gezahlt werden, in denen sich der Pflegebedürftige im Haushalt der Familie aufhält. Dies gilt insbesondere auch für die Ferienzeiten, in denen der Pflegebedürftige im häuslichen Bereich gepflegt wird.

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