Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Kostenübernahme eines E-Bikes als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung (E-Bike) handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die gesetzliche Krankenkasse muss daher einem schwerbehinderten gesetzlich Krankenversicherten, der in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, ein solches Fahrrad auch nicht als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gewähren.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einem Fahrrad mit Elektrounterstützung.

Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für die Merkzeichen “G„, “B„ und “aG„ vor. Im März 2009 stellte der behandelnde Orthopäde K. die “fachärztliche Bescheinigung„ aus, wonach der Kläger wegen eines Zustandes nach Oberschenkelamputation rechts ein Fahrrad mit Elektrounterstützung benötige. Der Kläger legte der Beklagten das Angebot der Firma Zweirad L. vom 27. März 2009 über ein Union E-Bike sowie ein “Invalidenteil„ zum Gesamtpreis von 2.164,-- Euro vor. Den Antrag des Klägers vom Juni 2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Die Kosten könnten daher nicht übernommen werden. Den Widerspruch des Klägers vom 10. Juli 2009 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid) vom 28. Januar 2010.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die am 25. Februar 2010 beim Sozialgericht (SG) Osnabrück eingegangen ist. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er noch berufstätig sei und das beantragte Fahrrad mit Elektrounterstützung für die Bewältigung des Weges zur Arbeit und zurück nach Hause, aber auch in seiner Freizeit benötige.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Versorgung mit einem Elektrofahrrad durch die Beklagte habe. Anspruchsgrundlage sei § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen seien. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens seien unabhängig von deren Verbreitung und Kosten solche, die regelmäßig auch von Gesunden benutzt würden und nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer Behinderung dienten. Ausgehend hiervon sei ein Elektrofahrrad ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil es von seiner Konzeption her mittlerweile nicht mehr vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht sei. Es könne und werde auch von Personen genutzt, deren Gesundheitszustand das Stadium einer Krankheit oder Behinderung nicht erreicht habe.

Gegen den am 29. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 29. September 2011 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. Er ist der Ansicht, dass er mit dem Fahrrad mit Elektrounterstützung in die Lage versetzt werde, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Damit werde eine Behinderung ausgeglichen. Darüber hinaus sei die Ansicht des SG falsch, dass es sich bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Fahrrad mit Elektrounterstützung nach dem Angebot der Firma Zweirad Menken vom 27. März 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 23. August 2011 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten sind zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Fahrrades mit Elektrounterstützung gemäß § 33 SGB V. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, haben Versicherte gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Kö...

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