Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Barauszahlung. Pflicht des Leistungsberechtigten zum Nachweis der Identität durch geeignete, von einem tatsächlich existierenden Staat amtlich ausgestellte Ausweispapiere. Vorlage eines von der "administrativen Regierung Freistaat Preußen" ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises

 

Orientierungssatz

1. Für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht keine Verpflichtung, die mit der Auszahlung der Rentenleistung kraft Gesetzes beauftragte Deutsche Post AG unabhängig von § 47 Abs 1 SGB 1 zur "bedingungslosen" Auszahlung durch Einlösung von Zahlungsanweisungen zur Verrechnung zu veranlassen.

2. Eine Identitätsprüfung durch ein Ausweispapier eines tatsächlich existierenden Staatswesens zu verlangen, damit die an die Person des Rentenberechtigten gebundene Zahlungsanweisung zur Verrechnung eingelöst werden kann, unterliegt keinerlei Bedenken.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Der 1958 in der DDR geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die kostenfreie Barauszahlung seiner ihm ab Februar 2023 von der Antragsgegnerin zu 1. bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte an seinem Wohnort bzw. durch die Antragsgegnerin zu 2.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, Staatsangehöriger eines Freistaats Preußen und kein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu sein. Von einer sich so bezeichnenden „administrativen Regierung Freistaat Preußen“ war ihm 2015 ein Schriftstück mit der Bezeichnung „Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland“ ausgestellt worden. Nach seinen Angaben verfügt er außerdem über einen „Pass“ eines angeblichen Freistaats Preußen.

Personaldokumente der Bundesrepublik Deutschland besitzt der Kläger nicht. Die Ausstellung eines Personalausweises im Sinne des Personalausweisgesetzes lehnte die Stadt L im August 2023 unter anderem mit der Begründung ab, dass der Antragsteller die Eintragung einer Staatsangehörigkeit „Freistaat Preußen“ verlange. Ein fiktiver Ausweis bzw. einer mit falschen Angaben dürfe nicht ausgestellt werden.

Eine Kontoverbindung besitzt der Antragsteller ebenfalls nicht. Die Sparkasse hatte 2019 die Einrichtung eines Basiskontos nach dem Zahlungskontengesetz abgelehnt, nachdem der Antragsteller dort zu seiner Legitimation das oben genannte Schriftstück „Staatsangehörigkeitsausweis“ und eine Chipkarte einer Krankenkasse vorgelegt hatte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen lehnte es ebenfalls 2019 ab, den Abschluss eines Basiskontovertrags gegenüber der Sparkasse anzuordnen. Diese Bank habe den Abschluss eines Basiskontovertrags berechtigt ablehnen dürfen, weil der Antragsteller keinen gültigen Ausweis im Sinne des Gesetzes vorgelegt habe.

Der Antragsteller beantragte am 5. September 2023 bei der Antragsgegnerin zu 1. die Rentenauszahlung in bar „gemäß § 337 SGB III“, da eine Überweisung auf ein Fremdkonto nicht mehr möglich sei.

Mit Bescheid vom 12. September 2023 verfügte die Antragsgegnerin zu 1. daraufhin die Auszahlung der Rente mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung und wies darauf hin, dass die Kosten für jede Zahlung 9,00 Euro betragen und vom Rentenzahlbetrag abgezogen werden.

Den dagegen mit Schreiben vom 18. September 2023 eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2023 zurück.

Den Eilantrag des Antragstellers mit dem Begehren gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. zur kostenfreien Barauszahlung seiner Altersrente am Wohnort und gegenüber der Antragsgegnerin zu 2., die von ihm vorgelegten „preußischen“ Dokumente mit Lichtbild anzuerkennen und auf deren Vorlage hin seine Rente auszuzahlen, hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 12. Oktober 2023 abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe.

Hiergegen hat der Antragsteller am 17. Oktober 2023 Beschwerde eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens führt er zur Begründung aus, dass er ohne gültiges Personaldokument der Bundesrepublik Deutschland kein Konto eröffnen könne und auch das Einlösen einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung ein solches Personaldokument voraussetze. Zudem sei er durch die seit September 2023 ausstehenden Rentenbeträge nicht in der Lage, seine Miete zu begleichen. Er hat ein mit „Protokoll“ überschriebenes Schriftstück vorgelegt, wonach die Filiale L der Antragsgegnerin zu 2. die Einlösung einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung vom 28. September 2023 am 17. Oktober 2023 abgelehnt hatte.

Dem Vorbringen des Antragstellers ist als Antrag zu entnehmen,

den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus 12. Oktober 2023 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweilige...

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