Die Monats- und Jahresstatistik ist aufgrund § 1 KSVwV zu erstellen. Die Versicherungsträger reichen die maschinell verwertbaren und geprüften Unterlagen spätestens bis zum 17. des Berichtsmonats den für sie nach § 79 Abs. 1 SGB IV zuständigen Stellen ein.
Zu melden ist die Zahl der
- Mitglieder,
- mitversicherten Familienangehörigen und
- arbeitsunfähigen, krankengeldberechtigten Mitglieder.
Außerdem sind Angaben zum Zusatzbeitrag bzw. zu den Prämienzahlungen zu machen. Stichtag ist der 1. eines jeden Monats, 0.00 Uhr.
Der Vordruck inklusive Ausfüllanleitung wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.
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