Rz. 8

Als weitere Leistungen kennt die gesetzliche Rentenversicherung die Witwen- und Witwerrentenabfindungen. Diese umfassen im Grundsatz bei der ersten Wiederheirat den 24fachen Monatsbetrag der Rente (§ 107 SGB VI). In Ausnahmefällen kommen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch Beitragserstattungen in Betracht. Die einzelnen Ausnahmetatbestände sind in § 210 SGB VI geregelt. Eine Beitragserstattung kann im Grundsatz nur dann erfolgen, wenn der Versicherte bzw. seine Hinterbliebenen aus den gezahlten Beiträgen wegen der Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit einen Rentenanspruch nicht herleiten können. Durch die Erstattung wird die Auflösung des Versicherungsverhältnisses bewirkt (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Rentner sowie privat versicherte Rentner erhalten einen Zuschuss zu den Aufwendungen (einschließlich des Zusatzbeitrages) für die Krankenversicherung (§ 106 SGB VI).

 

Rz. 9

Soweit die Vorschrift auf Leistungen für Kindererziehung verweist, sind damit allein die in §§ 294 bis 299 SGB VI genannten Leistungen gemeint. Danach erhalten vor dem 1.1.1921 geborene Mütter (sog. Trümmerfrauen) für jedes lebend geborene Kind eine Leistung für Kindererziehung, die gemäß § 295 SGB VI dem 2,5fachen des für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts entspricht. Die in Abs. 1 Nr. 1f genannten Leistungen für Kindererziehung betreffen jedoch keine Verweisung auf §§ 56, 57, 249 SGB VI, da diese Vorschriften eine Regelung von rentenrechtlichen Zeiten betreffen. Die Leistungen nach §§ 294 bis 299 SGB VI sind jedoch keine Renten, sondern besondere Sozialleistungen.

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