Rz. 7

Die Auskunftsstellen haben ohne Einschränkung den für die nachgefragte Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu benennen. Das ist nicht nur der Name des Leistungsträgers, sondern die sachlich und örtlich zuständige Dienststelle, im Zweifel die dem Auskunftsort nächstgelegene Dienststelle. In der Literatur wird die Auskunft nach § 15 auch als Verweisungsauskunft charakterisiert. Sie hat Wegweiserfunktion. Die Auskunftsstelle ist nicht verpflichtet, umfangreiche und intensive Prüfungen anzustellen, die das materielle Recht oder das Verfahrensrecht der begehrten Sozialleistung betreffen. Unter Berücksichtigung des Abs. 3 wird sie routinemäßig handeln. Bei Spezialfragen kann es ihr nicht verwehrt werden, den dem Grunde nach zuständigen Leistungsträger zu benennen oder nach eingehenden Prüfungen auch alternativ mehrere in Betracht kommende Leistungsträger. Unter Umständen wird der Leistungsträger sogar mehrere Träger benennen müssen, z. B., wenn diese zueinander im Wettbewerb stehen oder verschiedene Träger dafür in Betracht kommen. Auskünfte nach § 15 entfallen nicht durch spezialgesetzliche Regelungen in anderen Gesetzen des SGB, diese treten ggf. neben § 15.

Zur Verdeutlichung der mitunter möglichen Schwierigkeiten sollen die organisatorischen Umsetzungsformen nach dem SGB II dienen. Nach der Konstruktion der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann für die Leistungen der Agentur für Arbeit die Agentur für Arbeit, eine eingegangene gemeinsame Einrichtung oder ein zugelassener kommunaler Träger zuständig sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, §§ 44b und 6a SGB II). Für kommunale Leistungen kann die kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis als kommunaler Träger wie auch die gemeinsame Einrichtung zuständig sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, §§ 6a und 44 SGB II). Der angefragte Leistungsträger muss nach bestem Wissen Auskunft darüber erteilen, wer für eine bestimmte begehrte Sozialleistung zuständig ist. Wird Bürgergeld begehrt, das sowohl Leistungen der Agentur für Arbeit wie auch des kommunalen Trägers umfasst, kommen die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II in Wahrnehmungszuständigkeit für die Agentur für Arbeit und den kommunalen Träger sowie ein zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II in alleiniger Zuständigkeit in Betracht. Bei Aufstockern, die neben dem Arbeitslosengeld zusätzlich Bürgergeld erhalten, ist zu beachten, dass diese in vermittlerischer Hinsicht allein durch die Agenturen für Arbeit betreut werden. Darüber hinausgehende Pflichten sind dem Leistungsträger angesichts seiner Pflicht zur effizienten und effektiven Aufgabenerledigung nicht aufzuerlegen. Das gilt insbesondere für geteilte Zuständigkeiten in einem Leistungsprozess. In dem hier beschriebenen Sinne erfüllt der Leistungsträger seine gesetzgeberisch vorgegebene Wegweiserfunktion.

 

Rz. 8

Weitergehende Auskünfte in allen Sach- und Rechtsfragen sind von der Beratung nach § 14 abzugrenzen. Nach § 14 beraten die zuständigen Leistungsträger in ihrem Aufgabenspektrum. Ist nun der um Auskunft gebetene Leistungsträger selbst auch zuständiger Leistungsträger, werden die Grenzen zwischen Auskunft und Beratung verwischt, ohne dass die §§ 14, 15 Schaden nehmen könnten. Ist der ersuchte Leistungsträger selbst nicht zuständiger Leistungsträger, ergibt sich sein Auskunftsumfang einerseits aus seiner fachlichen Kompetenz, die je nach Nähe zum betroffenen Aufgabengebiet unterschiedlich ausgeprägt sein wird. In der Regel wird aber nicht erwartet werden können, dass über den Inhalt allgemein gehaltener Merkblätter hinaus Auskünfte gegeben werden können. Ggf. können auch Links zum Aufruf elektronischer Kommunikation dem Auskunftsanspruch genügen. Das gilt insbesondere, seitdem die Leistungsträger Gegenstand von Auskunft und Aufklärung als amtliche Information auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz für den Bürger zugänglich machen müssen. Rechtsmissbräuchlich wäre dagegen eine Haltung, bei fehlender Zuständigkeit jegliche Auskünfte im Hinblick auf fehlende fachliche Kompetenz oder (intern) zu befürchtende Haftungsansprüche zu verweigern. Selbst in der Rechtsprechung des BSG werden mitunter die Begrifflichkeiten Aufklärung, Beratung und Auskunft mit den Rechtsgrundlagen §§ 13 bis 15 nicht sauber auseinandergehalten. Eine Auskunft wird häufig einer Beratung nach § 14 vorausgehen, oftmals diese sogar erst ermöglichen. Sie hat eine lenkende Funktion. Zu einer Verweisungsauskunft ist die Auskunftsstelle verpflichtet. Inhaltlich muss die Auskunftsstelle zumindest eine Einschätzung über ihre fachliche Kompetenz in Bezug auf die erbetene Auskunft abgeben. Spontanauskünfte hängen davon ab, dass das entsprechende Begehren von der Auskunftsstelle erkannt wird. Die Auskunftsstelle muss sich die erforderliche Kompetenz für inhaltliche Auskünfte aber nicht verschaffen, sie muss auch das entsprechende Fachwissen nicht vorhalten.

 

Rz. 8a

Pflegekassen müssen im Rahmen der Angaben zu ihren Leistungen bei Pflegebedürftigkeit auch über die nach Landesrecht im jew...

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