Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Übersetzung der Ziele, Programmsätze und Leitvorstellungen zum SGB in einen Strauß von Sozialleistungen. Es wird nach Leistungsarten unterschieden, durch die soziale Rechte befriedigt werden. Die noch näher zu definierenden einzelnen subjektiven Rechte können nach § 11 eingeordnet werden. In dieser Hinsicht definiert die Regelung den Begriff Sozialleistungen und teilt sie in Dienst-, Sach- und Geldleistungen ein.

Satz 1 ordnet die sozialen Rechte den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu. Daraus wird deutlich, dass nicht allein die Nennung der Leistung im SGB I als vollkommenes soziales Recht zu werten ist, es kommt stets auf die speziellen Regelungen in den einzelnen Gesetzbüchern zu dem konkret auftretenden Sachverhalt an. Die Leitlinie, dass Fachregelungen und Lebenssachverhalte zusammen als soziales Recht fungieren, wird damit unterstrichen.

Satz 2 stellt klar, dass die persönliche und erzieherische Hilfe (letztere als grundlegende Leistung der Kinder- und Jugendhilfe) den Dienstleistungen zuzuordnen ist und rechnet damit auch diese Leistungen den Sozialleistungen zu.

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