Kurzbeschreibung

Die Statistik KJ 2 ist von allen Versicherungsträgern der gesetzlichen Krankenversicherung, die am 31.12. des Berichtsjahres bestehen, zu erstellen und zu melden. Für den Vordruck KJ 2 besteht eine Anleitung zur Erstellung und Meldung der Statistik.

Wichtige Hinweise

Die Jahresstatistik KJ 2 ist aufgrund § 9 KSVwV zu erstellen. KJ 2 ist von den Versicherungsträgern spätestens bis zum 15.5. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres bei den für sie nach § 79 Abs. 1 SGB IV zuständigen Stellen einzureichen.

Diese Meldung dient der Ergänzung der Jahresrechnung.

Der Vordruck inklusive Anleitung wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.

KJ 2

Änderungshistorie

Vordruck

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