Rz. 18

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 betrifft den sog. Betreuungsunterhalt. Gemäß § 1615l Abs. 1 BGB besteht 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes ein Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater des Kindes. Soweit die Mutter infolge einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung bedingten Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, beginnt der Unterhaltsanspruch frühestens 4 Monate vor der Geburt und besteht für mindestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm gemäß § 1615l Abs. 4 Satz 1 BGB der Anspruch gegen die Mutter zu.

Die Verpflichtung zur Erfüllung dieses Anspruchs ist zu beurkunden. Sie stellt ebenfalls nach Maßgabe von § 60 eine vollstreckbare Urkunde, also einen Vollstreckungstitel dar. Welche Bedeutung dem Anerkenntnis einer Unterhaltsverpflichtung in einer Jugendamtsurkunde zukommt, hängt entscheidend davon ab, wie der Gläubiger (oder dessen Vertreter) die Erklärung – auch unter Berücksichtigung ihm bekannter Begleitumstände – verstehen muss (OLG Dresden, Beschluss v. 7.4.2003, 22 WF 718/02, 22 WF 0718/02). Die in einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde titulierte Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt kann nicht durch eine neue Jugendamtsurkunde, sondern nur durch eine Abänderungsklage geändert werden (AG Aachen, Urteil v. 25.10.2002, 21 F 218/02). Die Herabsetzung eines solchen einseitig errichteten Unterhaltstitels, setzt die Darlegung veränderter Umstände voraus (BGH, Beschluss v. 14.2.2007, XII ZB 171/06). Ob der Unterhaltsberechtigte unabhängig von den Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO durch Leistungsklage einen weitergehenden Unterhaltsanspruch geltend machen kann, hängt davon ab, ob die Unterhaltsurkunde infolge übereinstimmenden Parteiwillens oder durch einseitige Unterwerfungserklärung des Unterhaltsverpflichteten entstanden ist. Im ersteren Falle steht ihm allein die Abänderungsklage zur Verfügung (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 5.7.2001, 9 WF 70/01). Die ab 19.5.1913 geltende Fassung erweitert auch hier die Beurkundungsbefugnis auf die Fälle, in denen der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes übergegangen ist (vgl. dazu Rz. 10).

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